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Grundgesetz (GG)


Titel 1: Grundrechte


Artikel 1: Menschenwürde; Grundrechtsbindung

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalten.
  2. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Artikel 2: Allgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person

  1. Jeder hat das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
  2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 3: Gleichheitsgrundsätze

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Mann und Frau sind gleichberechtigt.
  3. Niemand darf wegen seiner Persönlichkeit oder wegen äußerlichen Erscheinungen diskriminiert werden.


Artikel 4: Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Bekenntnisfreiheit

  1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
  2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


Artikel 5: Meinungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, im Rahmen der in der Verfassung festgelegten Bestimmungen, seine Meinung frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
  2. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden gewährleistet.


Artikel 6: Versammlungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, sich ohne Erlaubnis oder Anmeldung friedlich zu versammeln. Dies bedeutet, sich unbewaffnet, unvermummt und den geltenden örtlichen Gesetzen entsprechend im öffentlichen Raum zu versammeln.


Artikel 7: Berufsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht zur freien Wahl seines Berufes und seiner Ausbildungsstätte.
  2. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung möglich.
  3. Für bestimmte Berufe werden Ausbildungen und Bewerbungsverfahren vorausgesetzt, ggf. auch andere Bedingungen. Diese liegen im Ermessen des Arbeitgebers und müssen bereits bei der Ausschreibung einer Stelle erfragbar sein und dem Interessenten umfangreich zur Verfügung gestellt werden.


Artikel 8: Schutz von Ehe und Familie

  1. Die Pflege und Erziehung der Kinder obliegt den Eltern.
  2. Kinder dürfen nur gegen den Willen der Eltern von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten gegen ihre Pflichten verstoßen.


Artikel 9: Unverletzlichkeit der Wohnung

  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Durchsuchungen dürfen nur durch einen richterlichen Beschluss oder, wenn Gefahr im Verzug ist, durchgeführt werden.
  3. Der befriedete Besitz eines Bürgers kann jederzeit durch Beamte der Exekutive oder durch Beamte der EMFD betreten werden, wenn dies zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist. Das Hausrecht greift hierbei nicht.
    1. Nach Beendigung der Durchführung hoheitlicher Aufgaben müssen sich Beamte unverzüglich vom Grundstück oder dem befriedeten Besitz des Bürgers entfernen, andernfalls machen sich die Beamten nach § 18 (1) strafbar.
  4. Der Grundstückseigentümer ist befugt,
    1. Platzverweise auszusprechen und ggf. durch die Polizei durchsetzen zu lassen.
    2. legale Waffen sowie Schutzwesten auf dem eigenen Grundstück zu tragen; dies gilt auch innerorts. Das Recht hierzu kann durch den Grundstückseigentümer auf Gäste übertragen werden.

Artikel 10: Eigentumsgarantie; Enteignung

  1. Das Eigentum einer Person wird durch die staatliche Ordnung geschützt.
  2. Das Eigentum verpflichtet und darf der Allgemeinheit nicht zur Last fallen.
  3. Jeder hat das Recht auf ein Existenzminimum von $500.
  4. Eine Enteignung darf aufgrund eines Gesetzes erfolgen, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit geschieht.
  5. Eine Enteignung physischer Gegenstände kann dann erfolgen, wenn ein Bußgeld nicht beglichen werden kann. Hierzu kann eine Pfändung bspw. von Fahrzeugen, Wohnraum oder anderer Güter via Bürgermeisteramt vollzogen werden.

Artikel 11: Ausweispflicht

  1. Jeder Bürger in Silverlake ist verpflichtet einen Ausweis mitzuführen und diesen bei einer polizeilichen Maßnahme vorzulegen.
    1. auch ohne Angaben von Gründen
  2. Die Polizei und das EMFD ist verpflichtet, einen gültigen Dienstausweis vorzulegen, sofern dies vom Beamten verlangt wird.
    1. Spezialeinheiten, deren Diensttätigkeit zwangsläufig Anonymität gewährleisten muss, sind von diesem Gesetz befreit.




Titel 2: Rechtsprechung


Artikel 13: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt

  1. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das DOJ ausgeübt.


Artikel 14: Richterliche Unabhängigkeit

  1. Die Richter sind unabhängig und handeln ausschließlich nach geltendem Gesetz.


Artikel 15: Justizgrundrechte

  1. Vor Gericht hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


Artikel 16: Freiheitsbegrenzung und -entziehung

  1. Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
  2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
  3. Die Polizei darf Personen nicht unbegrenzt in Gewahrsam jeglicher Art nehmen. Dies kann durch ein Gesetz bestimmt werden. Siehe § 9 (1-c-i) Polizeirecht.


Artikel 17: Strafbarkeit und Strafzumessung

  1. Wer gegen die im allgemeinen Gesetzbuch von Silverlake stehenden Vorschriften verstößt, oder sich strafbar macht, hat eine seiner Tat entsprechenden Strafe zu erwarten.
  2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  3. Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafzumessung. Sie wird durch die Beweg- und Hintergründe der Tat, Art der Ausführung und Bemühung zur Wiedergutmachung bestimmt. Die Strafe darf nicht außer Verhältnis zur Tat stehen.
  4. Im öffentlichen Bußgeldkatalog von Silverlake sind festgelegte Maximalstrafen für alle in diesem Gesetzbuch aufgeführten Vorschriften und Straftatbestände zu finden.
    1. Der Bußgeldkatalog dient als Ergänzung und Erweiterung des Gesetzbuches, nicht nur zur Festlegung von Strafen.
  5. Ausnahmen können durch Gesetze bestimmt werden.


Artikel 18: Die Todesstrafe

  1. Im Staat gibt es im Ausnahmefall die Todesstrafe. Zu dieser kann ein Straftäter verurteilt werden, wenn dieser schwere illegale Aktivitäten über einen längeren Zeitraum ausübt.
  2. Der Zeitraum darf 4 Wochen nicht unterschreiten.
  3. In Absatz 1 beschriebene illegale Aktivitäten sind wie folgt:
    1. schwere Überfälle/Räube
    2. Sprengstoffbesitz und -gebrauch
    3. Morde und andere Tötungsdelikte
    4. Terrorismus